Generelles Feuerverbot in der Gemeinde Weisslingen

30. Juli 2026

Im gesamten Gemeindegebiet Weisslingen gilt ein Feuer- und Feuerwerksverbot. Dies bedeutet insbesondere folgendes:

  • Kein Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien (eingeschlossen eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen).
  • kein Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle oder anderen Brennstoffen.
  • Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer.
  • Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art. 
  • Kein Anzünden von Fackeln. 
  • Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen. 

Weiterhin erlaubt bleibt das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills. Vorbehalten bleiben anderslautende Regeln der jeweiligen Hausverwaltung; diesfalls sind die üblichen Sorgfaltsmassnahmen zu beachten (u.a. Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund).

Übertretungen werden nach § 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen bestraft.

Dieses Verbot gilt bis auf Widerruf durch den Gemeinderat.