Generelles Feuerverbot in der Gemeinde Weisslingen
Im gesamten Gemeindegebiet Weisslingen gilt ein Feuer- und Feuerwerksverbot. Dies bedeutet insbesondere folgendes:
- Kein Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien (eingeschlossen eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen).
- kein Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle oder anderen Brennstoffen.
- Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer.
- Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art.
- Kein Anzünden von Fackeln.
- Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen.
Weiterhin erlaubt bleibt das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills. Vorbehalten bleiben anderslautende Regeln der jeweiligen Hausverwaltung; diesfalls sind die üblichen Sorgfaltsmassnahmen zu beachten (u.a. Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund).
Übertretungen werden nach § 38 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen bestraft.
Dieses Verbot gilt bis auf Widerruf durch den Gemeinderat.