Allgemeines Feuerverbot
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der weiterhin angespannten Wetterlage gilt für auf dem gesamten Gemeindegebiet von Weisslingen ein generelles Feuerverbot im Freien. Das Verbot tritt am Montag, 13. Juli 2026, um 12.00 Uhr, in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Der Kanton Zürich hat bereits ein Feuerverbot für Wälder und Waldesnähe ausgesprochen. Da sich die Trockenheit weiter verschärft und gemäss Wetterprognosen keine ausgiebigen, flächendeckenden Niederschläge zu erwarten sind, werden die Schutzmassnahmen auf das gesamte Gemeindegebiet ausgeweitet. Ziel ist es, die Gefahr von Bränden zu minimieren und Menschen, Tiere, Gebäude sowie die Natur wirksam zu schützen.
Das Feuerverbot gilt sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Grund und umfasst insbesondere:
- Kein Entfachen und Betreiben von offenem Feuer im Freien, sowohl auf öffentlichem wie auch privatem Grund (eingeschlossen eingerichtete Feuerstellen, Feuerschalen, Einweggrills auf Gartensitzplätzen, Balkonen und Dachterrassen),
- insbesondere auch kein Grillieren mit Holz, Kohle, Holzkohle oder anderen Brennstoffen.
- Kein Wegwerfen von brennenden oder glühenden Gegenständen, insbesondere Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer.
- Kein Abbrennen von Feuer- und Kleinfeuerwerken (inkl. Vulkane, usw.) und Zündkörpern jeglicher Art.
- Kein Anzünden von Fackeln.
- Kein Steigenlassen von «Himmelslaternen», Glücks- und Wunschlaternen, Heissluftballonen, Ballonen mit Wunderkerzen und dergleichen.
Weiterhin erlaubt bleibt das Verwenden eines Gas- oder Elektrogrills. Vorbehalten bleiben anderslautende Regeln der jeweiligen Hausverwaltung; diesfalls sind die üblichen Sorgfaltsmassnahmen zu beachten (u.a. Aufstellen des Gerätes auf kippsicherem und feuerfestem Untergrund).
Dieses Verbot gilt bis auf Widerruf durch den Gemeinderat.
Zugehörige Objekte
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| Amtliche Publikation_Feuerverbot_2026 signiert (PDF, 182 kB) | Download | 0 | Amtliche Publikation_Feuerverbot_2026 signiert |